quarder1b   LEISTUNGSSPEKTRUM: Gartenbau

Der Gartenbau umfasst Betriebe

  • des Erwerbsgartenbaues,
  • des Blumen- und Zierpflanzenbaues,
  • des Obst- und Gemüsebaues,
  • der Friedhofsgärtnereien,
  • der Baumschulen

sowie Floristfachbetriebe und Garten-Center.

Uns sind die spezifischen Problemstellungen aus der über 20 Jahre hinweg gewachsenen Zusammenarbeit mit aus diesem Bereich stammenden Unternehmen und den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden dieses Wirtschaftszweiges (Landesverband Gartenbau Nordrhein-Westfalen e. V., Zentralverband Gartenbau e. V. sowie Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.) bekannt. Daher können wir den Schwerpunkt unserer rechtlichen Beratung und Vertretung entsprechend ausrichten.

Dies gilt beispielhaft für die überregionale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von mangelhaften Substrat- oder (Jung-) Pflanzenlieferungen einschließlich der Vorbereitung dieser Ansprüche im Wege von selbständigen Beweisverfahren.

Gleiches gilt für die arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung der Unternehmen im Gartenbau unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarifverträge und der Interessenwahrnehmung dieser Unternehmen in Auseinandersetzungen mit Hauptzollämtern und Sozialversicherungsträgern.

IMPRESSUM
DATENSCHUTZHINWEISE
COPYRIGHT 2021
KANZLEI eichner – kollegen, KÖLN

 

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Der Gartenbau umfasst Betriebe

  • des Erwerbsgartenbaues,
  • des Blumen- und Zierpflanzenbaues,
  • des Obst- und Gemüsebaues,
  • der Friedhofsgärtnereien,
  • der Baumschulen

sowie Floristfachbetriebe und Garten-Center.

Uns sind die spezifischen Problemstellungen aus der über 20 Jahre hinweg gewachsenen Zusammenarbeit mit aus diesem Bereich stammenden Unternehmen und den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbänden dieses Wirtschaftszweiges (Landesverband Gartenbau Nordrhein-Westfalen e. V., Zentralverband Gartenbau e. V. sowie Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.) bekannt. Daher können wir den Schwerpunkt unserer rechtlichen Beratung und Vertretung entsprechend ausrichten.

Dies gilt beispielhaft für die überregionale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von mangelhaften Substrat- oder (Jung-) Pflanzenlieferungen einschließlich der Vorbereitung dieser Ansprüche im Wege von selbständigen Beweisverfahren.

Gleiches gilt für die arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung der Unternehmen im Gartenbau unter Berücksichtigung der einschlägigen Tarifverträge und der Interessenwahrnehmung dieser Unternehmen in Auseinandersetzungen mit Hauptzollämtern und Sozialversicherungsträgern.

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